Keine Unkrautvernichtungsmittel auf befestigten Flächen – sonst droht Bußgeld! | ||||||||||||
Das Pflanzenschutzgesetz stellt unmissverständlich fest: die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig. Insbesondere auf befestigten Flächen ist der Einsatz verboten. Dazu zählen Wege und Plätze, wie Bürgersteige, Park- u. Friedhofswege, Garageneinfahrten, Hofflächen, Sportanlagen, kommunale und gewerbliche Flächen aller Art. Grund ist die mögliche Abschwemmung der Wirkstoffe mit dem Regen in die Kanalisation und damit letztlich in die Oberflächengewässer. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um zugelassene Herbizide (auch nicht wenn sie als biologisch abbaubar beworben werden) oder „Hausmittel“ wie Essig oder Streusalz handelt. Im Einzelfall kann bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) in Trier ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden: www.add.rlp.de, Landwirtschaft, Weinbau, Wirtschaftsrecht/Agraraufsicht… /Pflanzenschutzdienst/Pflanzenschutzrechtliche Genehmigungen_Antragsformular nach § 12/2:). Im Genehmigungsverfahren werden allerdings sehr strenge Maßstäbe angelegt. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld von bis zu 50 000 €. Dem Unkrautgeplagten bleiben daher nur die meist arbeitsaufwändigeren Verfahren: vorbeugend: Schon bei der Anlage von Flächen ist auf einen möglichst geringen Fugenanteil zu achten und unkrauthemmendes Fugenmaterial zu verwenden. Regelmäßiges Kehren wirkt spontanem Pflanzenwuchs entgegen. mechanisch: Fugenkratzer und –bürste sind gegen einjährige Arten erfolgversprechend. Mehrjährige Arten, wie Löwenzahn oder Wegerich müssen dagegen mit der Wurzel ausgezogen werden.
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